bei, worin die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 aufgelistet seien und festgehalten werde, dass gemäss F.___-Gutachten die Kriterien 1 und 4 erfüllt seien. Diese Behauptung sei nicht korrekt. Bezüglich des Kriteriums 1 der Persönlichkeitsstörung werde festgehalten, dass es in der Vergangenheit zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Hingegen sei im Gutachten klar beschrieben worden, dass Verhaltensauffälligkeiten alleine noch keine Normabweichung darstellten und dass beim Exploranden auch in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster nicht festzustellen gewesen sei.