Im Gutachten sei anhand des vom Exploranden mitgeteilten Arbeitsprofils in seiner Tätigkeit als Lagerist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Eine Tätigkeit als Lagerist beinhalte auch nicht zwingend das Führen eines Staplers. Die im Rahmen der Begutachtung festgestellte Benzodiazepinabhängigkeit begründe nicht die Annahme eines anhaltenden Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht. Eine Benzodiazepinabhängigkeit sei ein behandelbares Zustandsbild. Der Verzicht von Benzodiazepinen sei dem Exploranden zuzumuten.