Im Weiteren habe der Explorand im Rahmen der Begutachtung auf die konkrete Frage hin mitgeteilt, dass er bei seiner Tätigkeit als Lagerist nie als Staplerfahrer gearbeitet habe. Diese Angaben des Exploranden seien bei der Beurteilung dementsprechend berücksichtigt worden. Die Behauptung, dass im F.__-Gutachten vom 27. Februar 2013 die Eignung explizit für das Führen eines Staplers bejaht worden sei, sei nicht korrekt. Zudem sei die Beurteilung der Fahreignung nicht die Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachters. Im Gutachten sei anhand des vom Exploranden mitgeteilten Arbeitsprofils in seiner Tätigkeit als Lagerist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden.