Die Beurteilung der Fahreignung sei im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges im Strassenverkehr durchgeführt worden und nicht bei allfälligen Tätigkeiten in Räumlichkeiten oder auf Plätzen, die nicht zum Strassenverkehr zugelassen seien. Diesbezüglich sei die Annahme des Rechtsvertreters, dass durch die Ablehnung der Fahreignung im Strassenverkehr auch eine Arbeitsunfähigkeit in einer Berufstätigkeit anzunehmen sei, grundsätzlich falsch. Im Weiteren habe der Explorand im Rahmen der Begutachtung auf die konkrete Frage hin mitgeteilt, dass er bei seiner Tätigkeit als Lagerist nie als Staplerfahrer gearbeitet habe.