Eine strafrechtliche Verurteilung begründe aber weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen sei. Die Beurteilung der Fahreignung sei im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges im Strassenverkehr durchgeführt worden und nicht bei allfälligen Tätigkeiten in Räumlichkeiten oder auf Plätzen, die nicht zum Strassenverkehr zugelassen seien.