SGFP, im Wesentlichen fest, im Schreiben des Rechtsvertreters des Exploranden vom 8. Juli 2013 sei festgehalten worden, dass der Explorand wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz strafrechtlich verurteilt worden sei. Eine strafrechtliche Verurteilung begründe aber weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen sei.