beurteile sie in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2011 als mittel bis schwer. Nach dem Gutachten der F.___ vom 11. Februar 2013 liege keine depressive Episode mehr vor. Bei einer solchen Diskrepanz der Befunde sei es unumgänglich, mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache zu nehmen (IV-Nr. 115 S. 3 ff.). 5.3 In der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 hielt Chefarzt Dr. med. N.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, im Wesentlichen fest, im Schreiben des Rechtsvertreters des Exploranden vom 8. Juli 2013 sei festgehalten worden, dass der Explorand wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz strafrechtlich verurteilt worden sei.