Im Rahmen der neurologischen Begutachtung wurde zusammengefasst erläutert, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung könne wegen des Verhaltens des Exploranden kaum abgegeben werden. Soweit den Angaben des Exploranden entnommen werden könne, die körperliche Untersuchung habe durchgeführt werden können und aus der Beobachtung des Spontanverhaltens lasse sich keine neurologische Erkrankung erkennen. Aktuell könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.