30.3 S. 25 ff.). 5. Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 präsentierte sich demgegenüber wie folgt: 5.1 Laut interdisziplinärem versicherungsmedizinischem Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer dort im Oktober/November 2012 rheumatologisch (Dr. med. L.___), neurologisch (Dr. med. O.___) und psychiatrisch (Dr. med. Dipl.-Psych. J.___) begutachtet. Seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.