Es gilt überdies zu beachten, dass Feststellungsbegehren sowohl auf Verwaltungsstufe als auch vor Rechtsmittelinstanzen unzulässig sind, wenn - wie hier - ein Antrag auf Leistung gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2011 vom 10. November 2011 mit Hinweisen). Demnach kann auf die erwähnten Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. 4.