_ vom 12. Juni 2013 [IV-Nr. 115 S. 3 ff.]) den F.___-Gutachtern zur Stellungnahme zuzustellen, zumal auch darin auf die strafrechtliche Verurteilung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz, die Aberkennung der Fahreignung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit, dagegen die Bejahung der Arbeitsfähigkeit (inkl. Staplerfahren), das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung und die widersprüchliche Einschätzung der depressiven Episode hingewiesen wurde. Dazu nahm der Chefarzt der F.___ am 4. Februar 2014 denn auch ausführlich Stellung (IV-Nr. 122). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.