Die IV-Stelle kann aber von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten oder von einer neuen Begutachtung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 261 f. Rz. 1376 f.). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Gutachtern der F.___ ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt Beilage, jedoch nicht den Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit den zu stellenden Ergänzungsfragen zur Vernehmlassung zuzustellen, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.