Welche Fragen den Experten unterbreitet werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers. Nach Erstattung des Gutachtens – und noch vor dem Vorbescheid – kann die versicherte Person die Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung beantragen. Dieses Recht leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ab. Die IV-Stelle kann aber von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten oder von einer neuen Begutachtung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;