Dazu ist festzuhalten, dass den Versicherten vor Anhandnahme der Begutachtung der Fragekatalog zu unterbreiten ist; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu gewähren, Zusatzfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Die versicherte Person hat kein Recht auf das Stellen von Zusatzfragen. Welche Fragen den Experten unterbreitet werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers.