117 S. 2 und 118). Der F.___ wurden dementsprechend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt Beilagen (Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 und Strafregisterauszug vom 21. Februar 2013) zur Stellungnahme zugestellt (IV-Nr. 118). Der Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit den darin gestellten Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111) wurde der F.___ dagegen nicht zur Vernehmlassung übermittelt. Dazu ist festzuhalten, dass den Versicherten vor Anhandnahme der Begutachtung der Fragekatalog zu unterbreiten ist;