Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt im Übrigen auch nicht davon ab, ob der Gutachter über den FMH-Facharzttitel und/oder die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5, 9C_269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2.1, 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 und 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer weder Einwendungen gegen den psychiatrischen Gutachter noch ein formelles Ausstandsbegehren stellt und sich in der Folge von diesem untersuchen lässt, dann aber nach Eingang des Gutachtens mit entsprechenden formellen Einwänden dessen