Die vom Beschwerdeführer angestellten Mutmassungen, wonach es sich beim Psychiater um einen aus Deutschland stammenden «fliegenden» Gutachter handle, der zur Begutachtung eingeladen worden sei, keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz habe, wahrscheinlich nicht über die Berufsausübungsbewilligung verfüge und auch nicht über hiesige medizinische Erfahrung verfüge, zielen ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter für eine Begutachtung eignet, ist, ob er über eine entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Dies ist beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych.