Stattdessen nahm er, ohne Einwendungen zur Person des psychiatrischen Gutachters zu erheben, an der Untersuchung vom 9. November 2012 teil. Die vom Beschwerdeführer angestellten Mutmassungen, wonach es sich beim Psychiater um einen aus Deutschland stammenden «fliegenden» Gutachter handle, der zur Begutachtung eingeladen worden sei, keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz habe, wahrscheinlich nicht über die Berufsausübungsbewilligung verfüge und auch nicht über hiesige medizinische Erfahrung verfüge, zielen ins Leere.