Ob auch der Beschwerdeführer von dieser Auftragsbestätigung mit den Namen des psychiatrischen Gutachters Kenntnis erhielt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 91 S. 1). Ebenfalls am 24. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich beim Rheumatologen Dr. med. L.___ in der F.___ zur Untersuchung einzufinden (IV-Nr. 91 S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte, liess er in der Folge der IV-Stelle mit Eingabe vom 25. September 2012 mitteilen, er habe sich mit der Gutachterstelle in Verbindung gesetzt, um einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren und diesen wahrzunehmen (IV-Nr. 99).