verletzt worden (Beschwerde, S. 9 ff.). Wie die RAD-Ärztin (Dr. med. K.___) in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (IV-Nr. 114 S. 2) zu Recht ausführte, ist die Diskussion des Beschwerdeführers über die Identität und Herkunft des psychiatrischen F.___-Gutachters Dr. med. J.___ nicht nachvollziehbar. So teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2012 mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, welche von der F.___ durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, triftige Einwendungen gegen die Abklärungsstelle zu erheben und sich zum zugestellten Fragekatalog zu äussern.