Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___ sei für die Begutachtung vom 9. November 2012 offenbar aus Deutschland in die Schweiz gereist. Es handle sich um einen «fliegenden» Arzt, der offenbar eigens von der F.___ zur Begutachtung in die Schweiz eingeladen worden sei. Der Gutachter habe offensichtlich keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz und verfüge wahrscheinlich auch nicht über eine hiesige Berufsausübungsbewilligung sowie entsprechende medizinische Erfahrung. Er sei auch nicht im Ärzteverzeichnis der FMH eingetragen. Allerdings gebe es auf der SIM-Liste einen Dr. J.___ aus Basel.