Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage bildet; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen dann schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med.