Der Beschwerdeführer nahm denn auch zur Kenntnis, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn seine Praxis, Fälle mit einem vor dem 1. März 2012 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt, aufgab (vgl. Replik vom 4. Dezember 2014, S. 2 Ziff. 12 [A.S. 71]). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage bildet;