Vor Implementierung von SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266). Aus dem Umstand, dass das polydisziplinäre Gutachten im vorliegenden Fall am 13. Januar 2012 nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, kann der Beschwerdeführer, welcher zudem durch seine Rechtsvertretung (zunächst) weder gegen die Direktvergabe noch gegen die Auftragserteilung an die F.___ Einwendungen hatte erheben lassen (vgl. Eingaben vom 6. und 24. Februar 2012 [IV-Nr.