___ vom 24. August 2012 [IV-Nr. 91]). Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, trotz entsprechendem Antrag sei das Zufallsverfahren nicht durchgeführt worden (Beschwerde, S. 5 und 42). Gemäss Art. 72bis IVV (in der seit 1. März 2012 geltenden Fassung) haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Beschwerdegegnerin hat die Beauftragung der F.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P erfolgen lassen (vgl. IV-Nr.