128). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 eine anspruchswirksame Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.