2.3.2 Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf diese nach Durchführung medizinischer Abklärungen sowohl dessen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 abwies (IV-Nr. 54). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295;