Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.6 Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 verzichtet hat (A.S. 75). 2.7 Am 2. Februar 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein (A.S. 76 ff.).