Mit Replik vom 4. Dezember 2014 lässt der Versicherte folgende Anträge stellen (A.S. 70 ff.): 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass zu den detaillierten und substanziellen (und auch fachärztlich belegten) Einwendungen des Versicherten keine Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Solothurn erfolgt ist. 2. Es sei durch das angerufene Gericht bei der IV-Stelle Solothurn eine Stellungnahme des RAD (Facharzt für Psychiatrie) zu den medizinischen Einwendungen des Beschwerdeführers einzuholen. 3. Die Stellungnahme von Frau Dr. med. I.___ vom 27. Oktober 2014 sei als Urkunde 14 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.