6b in der Beschwerde vom 21. August 2014 insofern korrigieren, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung nicht an die IV-Stelle des Kantons Zürich, sondern an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen sei. Sodann wird ein weiterer Schreibfehler berichtigt (A.S. 50 f.). 2.3 Mit Eingabe vom 23. September 2014 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen zukommen (A.S. 54 ff.). 2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 61 f.). 2.5 Mit Replik vom 4. Dezember 2014 lässt der Versicherte folgende Anträge stellen (A.S. 70 ff.