EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 Mit Eingabe vom 2. September 2014 lässt der Versicherte das Rechtsbegehren Ziff. 6b in der Beschwerde vom 21. August 2014 insofern korrigieren, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung nicht an die IV-Stelle des Kantons Zürich, sondern an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen sei.