Abklärung weitergeleitet werden können. b) Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Zürich (recte: Solothurn) zurückzuweisen. c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 7. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.