1 bis 20 schriftlich zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen. 6. a) Es sei ein interdisziplinäres gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Versicherten und zum genauen Ausmass der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erstellen zu lassen, dies unter Einbezug der psychiatrischen, kardiologischen und ophthalmologischen Fachrichtung.