5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen habe, mangels Zustellung derselben nicht zutrifft und die F.___ und die im vorliegenden Fall involvierten Gutachter – inkl. Dr. H.___ – seien gerichtlich zu beauftragen, die Ergänzungsfragen Nrn. 1 bis 20 schriftlich zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen.