Ebenfalls beizuziehen seien die IV-Akten der Schwester des Versicherten. 4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die IV-Stelle es für notwendig hielt, die Einwendungen des Versicherten zum Vorbescheid vom 4. April 2013 der F.___ zur Stellungnahme zuzustellen, worauf im Überweisungsschreiben vom 4. September 2013 unter Bezugnahme auf den Einwand ausdrücklich hingewiesen wurde, in der Folge jedoch der Gutachterstelle nur die Eingabe des Versicherten vom 8. Juli 2013 zugestellt wurde, worauf der Gutachter auch nur zu dieser Eingabe und nicht zum kompletten Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung bezogen hat.