2. 2.1 Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 21. August 2014 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (vgl. Aktenseite [A.S.] 4 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben von Art. 72bis IVV sei die Nichtverwertbarkeit des polydisziplinären Gutachtens der F.___ festzustellen. 3. Zur Beurteilung des Falles seien die Strafverfahrensakten des Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie ein entsprechender Leumundsbericht einzuholen. Ebenfalls beizuziehen seien die IV-Akten der Schwester des Versicherten.