Nach Eingang der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege nach wie vor spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.