Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57 S. 2 ff.). 1.2 Am 29. Juli bzw. 17. August 2011 liess der Versicherte erneut ein Gesuch um Bezug von IV-Leistungen stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2008 erheblich verschlechtert.