{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n7. Die mit Eingabe vom 23. September 2014 nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen den Beweiswert des F.____-Gutachtens vom 27. Februar 2013 nicht zu schmälern. So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2014 fest, es sei ein deutlicher Abbau der Medikamente erfolgt, insbesondere der Benzodiazepine, welche komplett sistiert worden seien. Die noch verbliebenen erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden mit ausgeprägten Stressreaktionen und impulsiven Wutausbrüchen sowie seine ständigen Klagen über diverse Schmerzen vermögen die fachärztlichen Beurteilungen der F.____-Gutachter nicht zu relativieren (vgl. Beschwerdebeilage 4). Auch die im Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 5. September 2014 angegebene ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie vermag keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen, da Bluthochdruck medikamentös behandelt werden kann und - bei regelmässiger Einnahme der Medikamente – die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend einschränkt. Dementsprechend wurde der seit dem Jahr 2006 erhöhte Blutdruck im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 erwähnt und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 31, 33 und 41). Von einer «malignen Hypertonie bei Therapieresistenz» spricht auch der Hausarzt nicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Sodann finden sich nach den Angaben des Rheumatologen Dr. med. S.___ vom 17. Juli 2014 keine Hinweise für signifikante degenerative Veränderungen, einen Entzündungszustand oder eine Kristallarthropathie. Der Rheumatologe empfiehlt, Vitamin D zu substituieren. Die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz spiele bezüglich Schmerzhaftigkeit aber sicherlich keine Rolle. Die Schmerzmedikation sei mit der behandelnden Psychiaterin abzusprechen (Beschwerdebeilage 8).\nIm Weiteren ergaben sich gemäss dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn, Medizinische Klinik, Nephrologie, über die nephrologische Sonographie vom 19. Februar 2014 normale duplexsonographische Nierenbefunde mit lediglich einzelnen kleinsten Gefässverkalkungen. Die ungenügend kontrollierten Blutdruckwerte seien am ehesten einerseits durch die bestehenden chronischen Schmerzen und andererseits durch die unregelmässige Einnahme der antihypertensiven Therapie bedingt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Eine bewusste Manipulation der Blutdruckwerte ist nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin aufgrund der unbewussten Prozesse ausgeschlossen (vgl. Bericht vom 27. Oktober 2014, Beschwerdebeilage 14). Der ausgeprägten Lichtempfindlichkeit des Beschwerdeführers kann durch das Tragen einer Sonnenbrille begegnet werden (vgl. augenärztliche Bescheinigung der Klinik Pallas, Solothurn, vom 19. April 2013 [IV-Nr. 111 S. 76]).\nSchliesslich vermögen die gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. Februar 2014 (Beschwerdebeilage 11) eingeleiteten Strafuntersuchungen und gefällten Strafurteile am Ergebnis der überzeugenden fachärztlichen Abklärungen nichts zu ändern. In der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 wurde klar festgehalten, eine strafrechtliche Verurteilung begründe weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen sei. Solange die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien, könne die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nicht gestellt werden (vgl. IV-Nr. 122). Darauf ist abzustellen.\n8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen. Von einer weiteren interdisziplinären Begutachtung ist daher abzusehen. Angesichts der bereits bestehenden umfassenden medizinischen Dokumentation besteht hierfür kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen]). Ebenso wenig ist es nach dem Gesagten erforderlich, von Amtes wegen beim KJPD und SPD des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten des Beschwerdeführers, dessen Leumundsbericht sowie die IV-Akten der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 6a der Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, «second opinions» einzuholen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 572 ff Rz. 20 und 27). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mit der Anordnung des interdisziplinären F.____-Gutachtens genügend abgeklärt, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können.\n9. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegerin vom 17. Juni 2014, worin festgestellt wurde, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten und es bestehe demnach kein Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n"}