{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ sich eingehend mit den allgemeinem Leitlinien bzw. Kriterien für Persönlichkeitsstörungen auseinandersetzte und nachvollziehbar zum Schluss kam, zusammenfassend sehe man - ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen psychiatrischen Diagnosen und in der Diagnostik der letzten Begutachtung von 2008 - keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-Kriterien (IV-Nr. 104.2 S. 44 f. und 104.3 S. 40 f.). Der Experte führte aus, das Kriterium 1 für Persönlichkeitsstörungen könne «auch in der aktuellen Situation angenommen werden», er äusserte sich jedoch dahingehend, je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe der weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne, Affektivität und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig gewesen seien. Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar, und wenn auch in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das Vorliegen des zweiten und vierten Kriteriums wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV-Nr. 104.2 S. 45 und 104.3 S. 40 f.). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach die Behauptung, dass im F.___ -Gutachten die Kriterien 1 und 4 per se bestätigt worden seien, nicht korrekt sei. Im Bericht von Dr. med. G.___ werde auch summa summarum angegeben, dass die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt seien, ohne diese genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen (IV-Nr. 122 S. 3).\nAuf diese überzeugenden Ausführungen der F.___ -Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und Dr. med. N.___ ist abzustellen. Mangels Vorliegen der allgemeinen diagnostischen Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) oder einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) erfüllt sind.\n6.9 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Erhebung einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. J.___ sei unvollständig und widersprüchlich erfolgt. So gehe aus den IV-Akten ein chronisches Syndrom mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer hervor, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Gutachter beschrieben Symptome und Auffälligkeiten, unterliessen dann aber eine Zuordnung (Beschwerde, S. 30 f. Ziff. 8).\nIm F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 wurde hierzu im Rahmen der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar ausgeführt, ein demonstrierter Schmerz entspreche nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste Handlungsweise». Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche auch, dass parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrische Symptome präsentiert würden, die als zusätzliche bewusste simulierte Symptome (z.B. Stimmenhören, Vergesslichkeit) zu sehen seien. Der Explorand spreche weniger von den Beschwerden selbst, wenn er danach gefragt werde, sondern vielmehr davon, was die Ärzte sagten und er benutze diagnostische Begriffe, die in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Beim Nachfragen, seine erlebten Beschwerden zu benennen bzw. zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten damit. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 könne aus den genannten Gründen nicht diagnostiziert werden (IV-Nr. 104.2 S. 43 f., 104.3 S. 39).\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das F.____-Gutachten nicht deswegen als nicht schlüssig, unvollständig und widersprüchlich qualifiziert werden, weil der psychiatrische Gutachter die beschriebenen Auffälligkeiten weder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer Persönlichkeitsstörung zuordnen konnte. Diese Diagnosen wurden nicht übersehen, sondern klar verneint. Die F.____-Gutachter sprachen sich sowohl im Gutachten vom 27. Juni 2008 als auch im Gutachten vom 27. Februar 2013 dafür aus, sowohl die bisherige als auch alle anderen wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Demnach war – in Ergänzung dieser medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens der Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2)."}