{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nNichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer gerügten, von den F.___ -Gutachtern unterlassenen weiteren Abklärungen in kindheits- bzw. familienanamnestischer Hinsicht. Die Fachärzte konnten sich auch ein genügend klares Bild von der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers machen (vgl. Persönliche Anamnese, Eigenanamnese, Beurteilung und Prognose; IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.). Für das Einfordern von Akten beim damaligen Kinderarzt, der Schulbehörde, beim KJPD oder beim SPD Solothurn bestand kein Anlass. Der im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Solothurn vom 21. Dezember 2006 unter dem Titel «Aktuelle Situation (Eigenanamnese)» erwähnte Vorgang, mit 16 Jahren habe der Beschwerdeführer einen Lehrer (der Berufswerkklasse) «mit einem Hammer angreifen wollen», ändert daran nichts, konnte er doch in der Folge die Schule abschliessen und eine Mechanikerlehre beginnen, die er wegen einer Betriebsschliessung abbrechen musste (vgl. IV-Nr. 13 S. 12). Ebenso wenig bestand Anlass für das Einholen vom Fremdauskünften beim Hausarzt und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, liegen doch von diesen Ärzten entsprechende Berichte vor, welche von den F.___ -Gutachtern gewürdigt wurden. Die «frühe Prägung» des Beschwerdeführers erachten die Gutachter nicht als relevant. Diese weisen im Rahmen der Beurteilung nachvollziehbar darauf hin, es seien spezifische Stimuli und bestimmte Situationen, die beim Beschwerdeführer auffällige Verhaltensmuster hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Es sei jedoch hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang berufstätig habe sein können und auch in der Berufstätigkeit während vieler Jahre die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und kulturell erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei (IV-Nr. 104.2 S. 45). Dieser fachärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass seine kleine Schwester wegen einer Schizophrenie seit Jahren eine Invalidenrente beziehe (IV-Nr. 104.2 S. 30 und 104.3 S. 35), für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht relevant. Die Sachverhaltserhebungen der F.____-Gutachter können – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder als unvollständig noch als ungenügend qualifiziert werden.\n6.7 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, die SGPP-Qualitätsleitlinien seien durch Nichteinholen von Drittauskünften verletzt worden. Diese Leitlinien seien gemäss IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 seit 1. Juli 2012 in Kraft und hätten von der F.___ zwingend berücksichtigt werden müssen (Beschwerde, S. 21). Abgesehen davon, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 313 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 6. Juni 2012 für alle psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizinischen Berichte gilt, welche ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegeben wurden, somit auf das vorliegend massgebliche, bereits am 13. Januar 2012 angeordnete interdisziplinäre F.___ -Gutachten vom 27. Februar 2013 keine Anwendung findet, gilt es zu beachten, dass Fremdauskünfte ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens sein können, nicht aber in jedem Fall zwingend erforderlich sind (vgl. SGPP-Qualitätsleitlinien, S. 9 Ziff. 5). Dass die F.___ -Gutachter im vorliegenden Fall auf Drittauskünfte verzichteten, vermag den Beweiswert des überzeugenden interdisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern.\n6.8 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, das Gutachten überzeuge auch in der Diagnosestellung nicht. Insbesondere wenn es darum gehe, die von den Vorärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu prüfen, würden die Kriterien gemäss ICD-10 F60 falsch zitiert. Die von den Gutachtern aufgeführten sechs diagnostischen «Leitlinien» (recte: Kriterien) finde man im massgeblichen WHO-Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen nirgendwo. Hier handle es sich offensichtlich um eine Eigenkreation von Dr. med. J.___ (Beschwerde, S. 22). Dieser Einwand ist falsch. Die ICD-10-Leitlinien sehen für Persönlichkeitsstörungen die von Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ aufgeführten Kriterien vor (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete Aufl., 2008, S. 246).\nDer Beschwerdeführer lässt geltend machen, Dr. med. J.___ habe von den sechs von ihm genannten Kriterien lediglich deren zwei geprüft und das Vorliegen dieser beiden Kriterien bejaht. Die übrigen vier Kriterien seien zwar aufgezählt, aber nicht geprüft worden. Das Gutachten bleibe auch hier unvollständig. Prüfe man die vier weiteren Kriterien, so müssten diese als erfüllt betrachtet werden. Im Gutachten seien zwar die richtigen Symptome genannt, daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden. Die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 F60 seien erfüllt. Was die kombinierte Persönlichkeitsstörung nach F61.0 betreffe, seien mindestens zwei einzelne Störungsbilder erkennbar. Sodann seien mindesten vier der diagnostischen Kriterien für eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach F60.4 als erfüllt zu betrachten; die entsprechende Diagnose könne deshalb durchaus gestellt werden. Auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach F60.30 seien gegeben. Es seien auch mindestens zwei der Diagnosekriterien für den Borderline-Typ nach F60.31 erfüllt (Beschwerde, S. 22 f.)."}