{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n6.6 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, im Gutachten fehlten nähere Ausführungen zu wichtigen Episoden in seinem Leben, wie beispielsweise die Anstellung im Transportbereich der C.___ von 1995 bis 2005 und deren spezifische Hintergründe. Die dortige Anstellung sei durch ständige Reibereien mit Mitarbeitern geprägt gewesen. Er sei nur deshalb mit einem schwierigen Charakter ertragen worden, weil er stets bereit gewesen sei, Überstunden zu absolvieren und auch an Feiertagen einzuspringen. Damit habe er sich für seinen Arbeitgeber und seine Mitarbeiter unentbehrlich gemacht, was jedoch mit der Übernahme des Logistikbereichs durch die R.___ im Jahr 2005 offensichtlich ein abruptes Ende gefunden habe. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtschicht sei es ihm bis 2005 so möglich gewesen, den aus der Sicht seiner Persönlichkeitsstörung unangenehmen Konfrontationen mit den Vorgesetzten und den Mitarbeitern weitgehend aus dem Weg zu gehen. Durch diese kompensatorischen Bemühungen sei er in der Lage gewesen, sein narzisstisches Gleichgewicht über längere Zeit in einer Einzelgängertätigkeit aufrecht zu erhalten. Weshalb der Explorand seine Stelle bei der R.___ per 31. August 2007 schliesslich doch habe aufgeben müssen, gehe aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Es müsse eine psychische Auffälligkeit gewesen sein, welche den Arbeitgeber nach derart langer Zeit veranlasst habe, dem Versicherten zu kündigen. Das Gutachten bleibe in Bezug auf diese Zäsur in der Arbeitsanamnese unvollständig (vgl. Beschwerde, S. 14 ff. Ziff. 7).\nWie (unter E. 2.5 hiervor) erwähnt, ist für den Beweiswert eines Arztberichtes rechtsprechungsgemäss u.a. entscheidend, ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Im vorliegenden Fall konnten sich die Gutachter ein Bild von der beruflichen Anamnese des Beschwerdeführers machen (vgl. «Persönliche Anamnese» sowie «Beurteilung und Prognose», IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.; «Persönliche Anamnese» und «Eigenanamnese», IV-Nr. 104.3 S. 27 ff. und 29). Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Begutachtung Genüge getan. Unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise kann nicht verlangt werden, dass den begutachtenden Ärzten stets sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei irgendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen, würde doch sonst die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ereignisse im Jahr 2005 bei der C.___ und daraufhin bei der D.___ mit anschliessender Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. August 2007 (vgl. IV-Nr. 18 S. 8) zu einer anderen Beurteilung durch die F.____-Gutachter führen und damit für das vorliegend zu beurteilende Neuanmeldeverfahren relevant sein sollen. Bereits im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom 27. Juni 2008 wurde ausschliesslich die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «Status nach mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10» gestellt und aus versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt, beim aktuellen Befundstatus könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit einer affektiven Störung nicht mehr begründet werden. Dem Exploranden wäre grundsätzlich jegliche Tätigkeit zuzumuten, auch eine Tätigkeit im Lager, wo er mehr als 10 Jahre tätig gewesen sei. Das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert und einer somatoformen Schmerzstörung wurde schon damals verneint. Auch eine andere psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (IV-Nr. 30.3 S. 25 ff.). Die berufliche Anamnese war den F.____-Gutachtern schon damals bekannt (siehe «Persönliche Anamnese», IV-Nr. 30.2 S. 11 f. und 30.3 S. 17 f.). Nach dem Gesagten kann die Erhebung der Berufsanamnese durch die F.___ -Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom Oktober/Novem-ber 2012 nicht als unvollständig und ungenügend qualifiziert werden, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird. In Bezug auf die berufliche Anamnese bestand kein Anlass, weitergehende Sachverhaltsabklärungen bei Ärzten und/oder Arbeitgeberin vorzunehmen."}