{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\nAuf den Bericht der Solothurner Spitäler AG, Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium Solothurn (Dr. med. P.___, Oberärztin; lic. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP), vom 20. April 2009 über die Epikrise der Behandlung vom 15. Februar 2007 bis 14. April 2009 (IV-Nr. 76 S. 11 ff.), worin als Schlussdiagnosen nach ICD-10 die Diagnosen «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastroinstestinaltraktes (F45.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen (F61.0) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)» angegeben wurden, kann nicht abgestellt werden. Wie im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 104.2 S. 42 f.) zu Recht darauf hingewiesen wurde, steht dieser Bericht im Widerspruch zum gleichentags, von denselben Fachpersonen verfassten Bericht der Psychiatrischen Dienste zur Psychotherapie im gleichen Zeitraum, worin als aktueller psychischer Gesundheitszustand «lediglich» eine «somatoforme Schmerzstörung bei histrionischer und abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Veränderungsmotivation» angegeben wurde. Demnach wurde hier - im Gegensatz zur vorerwähnten Epikrise - nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen, wobei in der Begründung zur Arbeitsfähigkeit u.a. angegeben wurde, der Patient habe vielfältige Schmerzen demonstriert (IV-Nr. 52 S. 2 f.). Dementsprechend wies auch die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2009 zu Recht darauf hin, die von den Psychiatrischen Diensten gestellte Diagnose «somatoforme Schmerzstörung» sei nicht nachvollziehbar und der ebenfalls diagnostizierten histrionischen und abhängigen Persönlichkeitsstrukur komme kein eigenständiger Krankheitswert zu. Der Motivationsmangel könne nicht als krankheitsbedingt angesehen werden. Man könne sich weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des F.____-Gutachtens vom 27. Juni 2008 abstützen (IV-Nr. 53 S. 2).\nDass bei der ersten psychiatrischen F.____-Begutachtung vom 21. November 2007 Dr. med. N.___ und bei der zweiten psychiatrischen F.____-Begutachtung vom 9. November 2012 Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ die Untersuchungen durchführten, schmälert den Beweiswert der psychiatrischen Begutachtung vom 9. November 2012 nicht, zumal diese von Dr. med. N.___ ebenfalls unterzeichnet wurde, womit er sich mit der Beurteilung und Schlussfolgerung aus formaler Sicht einverstanden erklärte (vgl. IV-Nr. 104.3 S. 46).\n6.5 Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der SGPP (Ausgabe Februar 2012) sehen unter dem Titel «Aufbau des psychiatrischen Gutachtens im Abklärungsverfahren des IVG» in Ziff. 4.3.2.2 (Testpsychologische Zusatzuntersuchungen) vor, bei begründeter Indikation, z.B. Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder auch bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, sei der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese Verfahren ersetzten nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellten einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen werde (S. 8).\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___ auf psychiatrische Tests, insbesondere auf die Ausfüllung des Fragebogens «ADP-IV», verzichtete (vgl. IV-Nr. 111 S. 56 ff.). Gemäss den erwähnten Leitlinien ersetzen diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist aber in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Die klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die testpsychologisch gewonnenen Resultate plausibel sind (Leitlinien, S. 15, Ziff. 4.3.2). Somit kann nicht von einem Verstoss des Gutachters gegen den anerkannten Standard ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem psychiatrischen Gutachter obliegt zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung testpsychologische Befunde beiziehen will; diesen käme ohnehin nur ergänzende Beweisfunktion zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussagekräftig sind, wenn keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändert der im F.____-Gutachten erwähnte Hinweis betreffend «geschildeter beschämender sozialer Interaktionen» (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 37) nichts."}