{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nUnter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde im F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 aus psychiatrischer Sicht überzeugend dargelegt, weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach den ICD-Kriterien (F45.4) sowie eine autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3) nicht diagnostiziert werden können. Sodann wurde umfassend und nachvollziehbar erläutert, dass kein Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-Kriterien (F60 bis F69) besteht. Nach den Angaben der Experten kann sämtlichen psychiatrischen Stellungnahmen sodann übereinstimmend entnommen werden, dass die depressive Symptomatik remittiert sei. Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende Symptomatik vorliegen sollte, was einer depressiven Episode widersprechen würde. Auch die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) konnte mangels Erfüllen der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Die Fachärzte hielten vielmehr fest, wesentlich am Bericht der behandelnden Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis auf mögliche medikamentenbedingte psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe Dr. med. I.___ eine Adynamie (allgemeine Erschöpfung bzw. ausgeprägte Kraft- und Antriebslosigkeit), die wahrscheinlich durch die vielen Medikamente bedingt sei, halte das therapeutische Ziel einer Reduzierung der multiplen Medikamente für nötig und spreche auch von unkontrollierten Tabletten-Einnahmen, die zu Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten geführt hätten. Hinsichtlich der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation könnten diese Beobachtungen aus aktueller Sicht voll unterstützt werden. Bezüglich der psychiatrischen Medikation bestehe dringender Behandlungsbedarf, um dem Exploranden keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. Im Weiteren konnten die F.___-Gutachter aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008 keine relevanten Veränderungen eruieren. Wegen des unkooperativen Verhaltens des Exploranden waren sie schliesslich aus neurologischer Sicht nicht in der Lage, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung abzugeben. Aus interdisziplinärer Sicht wurde ausgeführt, der Explorand könne sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste (wechselbelastende, körperlich leichte und mittelschwere) Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungsminderung ausüben (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 41 bis 49). Darauf ist abzustellen.\nNach der Rechtsprechung ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen als eine F.__. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnde Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.\n6.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Bestätigung oder das Ausschliessen einer sogenannten Borderline-Störung nach ICD-10 F60.30 sei gemäss medizinischer Fachliteratur nur durch eine gutachterliche Verlaufsbegutachtung während eines längeren Beobachtungszeitraums möglich und auch die SGPP-Leitlinien verlangten bei erstmaliger Begutachtung und bei Störungsbildern mit fluktuierendem Charakter eine mehrfache Exploration (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Ausgabe Februar 2012, sehen im Rahmen von «inhaltlichen Erläuterungen zum Gutachtenprozess» unter dem Titel «Untersuchung/Exploration» (Äusserer Rahmen) vor, für die Exploration werde eine angemessene Dauer empfohlen. Insbesondere bei erstmaliger Begutachtung, Störungsbildern mit fluktuierendem Charakter, Explorationsschwierigkeiten etc. könne es sinnvoll sein, den Exploranden mehrfach zu explorieren (S. 12 Ziff. 3). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der F.___ bereits im November 2007 interdisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet, wobei der Beschwerdeführer damals vom Chefarzt Dr. med. N.___, Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, psychiatrisch abgeklärt wurde. Der Facharzt hielt im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2008 im Wesentlichen fest, beim Exploranden sei im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine psychiatrische Störung, welche als anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, nicht mehr festgestellt worden. Die in der Vergangenheit beschriebene mittelgradige depressive Störung scheine remittiert zu sein. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Eine Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert liege ebenfalls nicht vor (IV-Nr. 30.2 S. 21 und 30.3 S. 27 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, er sei nur einmal exploriert worden. Die nach der ersten psychiatrischen Begutachtung vom November 2007 erfolgte zweite psychiatrische Begutachtung vom November 2012 deckt einen Zeitraum von 5 Jahren ab und erfolgte somit über einen längeren Zeitraum.\n"}