{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n6.\n6.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 17. Juni 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren medizinischen Abklärungen liege spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer Sicht sei dem Exploranden sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent (Lagermitarbeiter) als auch jede andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil nach wie vor vollumfänglich und ohne Leistungsverminderung zuzumuten. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten (IV-Nr. 128).\nDer Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 12. März (recte: 27. Februar) 2013 sei unvollständig, erklärungsbedürftig und auch widersprüchlich, weshalb es nicht überzeuge (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 6).\n6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das umfassende interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 auf den fachärztlichen Explorationen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober sowie 9. und 15. November 2012 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet, weshalb ihm Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2 mit Hinweis).\n6.3 In der damaligen interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom November 2007 (Bericht vom 27. Juni 2008) wurde die Diagnose «St.n. mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10» gestellt und im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen angegeben, es habe weder ein rheumatologisches, noch ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Exploranden sowohl die bisherige als auch alle altersgemässen anderen bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke. Es ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil und es bestehe keine Leistungsminderung (IV-Nr. 30.3 S. 25 und 33 f.). Nach einem Vergleich der beiden interdisziplinären Gutachten der F.___ vom 27. Juni 2008 und 27. Februar 2013 kann demnach von keiner relevanten Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Daran vermag der Bericht des Hausarztes E.___, vom 13. Oktober 2011, worin ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie eine Erwerbsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit für wenige Stunden mit erheblich verminderter Leistungsfähigkeit angegeben wurden, nichts zu ändern (IV-Nr. 76 S. 4 ff.). Ebenso wenig der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2011, welche die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1) seit dem Jahr 2006 zunehmend, eine ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen sowie ein Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4) stellte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter seit dem Jahr 2007 sowie auch eine vollständige Erwerbsunfähigkeit angab (IV-Nr. 74)."}