{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nIm Rahmen der gutachterlichen Beurteilung seien die Berichte der behandelnden Ärztin im Gutachten ausführlich diskutiert worden. In einem Schreiben vom 14. Februar 2012 berichte Dr. med. I.___ nicht mehr von einer depressiven Symptomatologie, sondern von einer psychischen Persönlichkeitsstörung und von Stimmungsschwankungen, wobei auch damals die Einnahme von Medikamenten im Vordergrund gestanden sei, weshalb sie selbst die Überprüfung der Fahrfähigkeit empfohlen habe. Auch zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer Suchterkrankung von Benzodiazepinen im Vordergrund gestanden sowie die willkürliche Einnahme von sonstigen Medikamenten. Deshalb sei aus gutachterlicher Sicht von keinem Widerspruch auszugehen. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht – auch nach Einsicht der aktuellen Daten – festgehalten werden, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen vom 11. Februar 2013 zu bestätigen seien (IV-Nr. 122).\n5.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 2. September 2014 fest, der Patient sei bei ihr seit dem 27. Oktober 2010 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen der Diagnosen «rezidivierende depressive Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig mittel bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1) seit 2006 zunehmend» sowie «ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen». Als Nebendiagnosen wurden ein Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4), eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale, Nikotin-Abusus sowie eine Adipositas angegeben. Die behandelnde Psychiaterin führte im Weiteren aus, im Verlauf habe sich das Störungsbild des Patienten seit ihrem IV-Bericht vom 21. Oktober 2011 sowie dem Schreiben an den Rechtsvertreter vom 5. April 2013 kaum verändert bis auf einen deutlichen Abbau der Medikamente, insbesondere der Benzodiazepine, welche komplett hätten sistiert werden können. Geblieben seien die erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden mit den ausgeprägten Stressreaktionen und impulsiven Wutausbrüchen innerhalb und ausserhalb seiner Familie, ebenso seine ständigen Klagen über diverse Schmerzen (Beschwerdebeilage [BB] 4).\n5.5 Der Hausarzt, E.___, hielt in seinem Bericht vom 5. September 2014 folgende Diagnosen fest: «Chronische unspezifische Schmerzkrankheit ED 2005; leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz; Persönlichkeitsstörung; arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellt; Adipositas; Asthma bronchiale». Im Weiteren führte der Hausarzt aus, der Patient leide seit dem Jahr 2005 an einer chronisch unspezifischen Schmerzkrankheit mit Tender Points einer Fibromyalgie entsprechend. Weiterhin könne laborchemisch oder radiologisch keine Pathologie nachgewiesen werden, was typisch sei für diese Erkrankung. Auf Wunsch des Patienten sei in der Zwischenzeit ein rheumatologisches Konsil bei Dr. med. Kowalski, Solothurn, erfolgt. Die Behandlung erfolge mit Schmerzmitteln; diese habe aufgrund der ungenügenden Wirkung, der Nebenwirkungen und der starken Schmerzen immer wieder angepasst werden müssen. Ebenfalls bestehe eine arterielle Hypertonie, welche trotz angeblich regelmässiger Medikamenteneinnahme nicht gut eingestellt sei. Die Prognosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht gut. Die Schmerzen hätten sich trotz der Medikation chronifiziert und seien eher zunehmend im letzten Jahr. Regelmässige körperliche Aktivitäten, welche eine Linderung bringen könnten, würden vom Patienten aufgrund von Schmerzen nicht durchgeführt. Der Patient verlange wöchentlich eine Injektion eines Analgetikums, welches jeweils ein bis zwei Tage Linderung verschaffe. Auch die arterielle Hypertonie könne nicht zufriedenstellend eingestellt werden. Obwohl der Patient die antihypertensive Medikation regelmässig einnehme, komme es immer wieder zu hypertensiven Entgleisungen mit Blutdruckwerten von 180/110 mmHg (BB 5).\n5.6 Dr. med. I.___ hielt in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter vom 27. Oktober 2014 im Wesentlichen fest, sie sei mit dem Inhalt in der Beschwerde vom 22. (recte: 21.) August 2014 sowie der Eingabe vom 23. September 2014 grundsätzlich einverstanden. Der primäre Krankheitsgewinn des Patienten hinsichtlich seiner oft entgleisten hypertonen Blutdruckwerte (BD-Werte) bestehe grundsätzlich in inneren oder direkten Vorteilen, die der Patient aus seinen Symptomen ziehe, wodurch er als unangenehm empfundenen Situationen oder Konflikten aus dem Weg gehen könne. Das Symptom werde dann zwar als unangenehm erlebt, jedoch erlaube es ihm, keine sofortige, aus dem Konflikt herausführende Entscheidung treffen zu müssen. Eine bewusste Manipulation seiner BD-Werte sei aufgrund der unbewussten Prozesse ausgeschlossen. Beim sekundären Krankheitsgewinn hingegen bestünden äussere Vorteile, die der Patient aus bestehenden Symptomen ziehen könne, wie dem Zugewinn an Aufmerksamkeit und Beachtung durch seine Umwelt. Aber auch hier wäre eine bewusste Manipulation der BD-Werte nicht möglich (BB 14).\n"}