{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nZudem werde angegeben, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei. Dafür liege ein Arztbericht von Dr. med. G.___ bei, worin die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 aufgelistet seien und festgehalten werde, dass gemäss F.___-Gutachten die Kriterien 1 und 4 erfüllt seien. Diese Behauptung sei nicht korrekt. Bezüglich des Kriteriums 1 der Persönlichkeitsstörung werde festgehalten, dass es in der Vergangenheit zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Hingegen sei im Gutachten klar beschrieben worden, dass Verhaltensauffälligkeiten alleine noch keine Normabweichung darstellten und dass beim Exploranden auch in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster nicht festzustellen gewesen sei. Bei der genauen Durchsicht des Gutachtens sollte eigentlich der Unterschied für den Leser verständlich sein. Die Behauptung, dass das Kriterium 4 («dass die Störung in der Kindheit oder in der Jugend beginnt und sich im Erwachsenenalter auf Dauer manifestiert») im Gutachten bestätigt worden sei, sei nicht korrekt. Hier sei eindeutig erwähnt worden, dass in der Kindheit und Jugend keine psychiatrische Störung festgestellt worden sei, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung notwendig geworden sei. Anhand der anamnestischen Daten werde ersichtlich, dass seit der Kindheit oder Jugend keine Persönlichkeits- oder Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden.\nAktuell werde im Schreiben von Dr. med. G.___ lediglich anhand der subjektiven Angaben des Exploranden geprüft, ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien oder nicht. Bei der genaueren Betrachtung der Lebensgeschichte des Exploranden werde hingegen ersichtlich, dass er in früheren Untersuchungen eine unauffällige Kindheit und Jugendzeit beschrieben habe. Er habe in der Türkei während fünf Jahren die Primarschule besucht und danach während dreieinhalb Jahren die Schule in der Schweiz. Er habe keine Lehre abschliessen können. Danach habe er über Jahre in verschiedenen Stellen gearbeitet, z.B. sei er über 10 Jahre bei der Firma C.___ tätig gewesen. Er habe in der Schweiz eine unauffällige familiäre und soziale Entwicklung und Integration gezeigt. Diese Vorgeschichte sei zu berücksichtigen. Man dürfe nicht anhand einzelner Ereignisse (z.B. impulsives Reagieren in der Schule) von einer Verhaltensauffälligkeit in der Kindheit und Jugend ausgehen. Insbesondere die Behauptung, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig auszumachen gewesen sei, sei nicht korrekt und gemäss den anamnestischen Daten in keiner Weise zu bestätigen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Explorand bis 2005 ein völlig unauffälliges soziales Leistungs- und Integrationsniveau gezeigt habe, was mit den angegebenen deutlichen beruflichen und sozialen Einschränkungen, die seit der Jugend und der Kindheit vorhanden gewesen seien, klar im Widerspruch stehe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___ seien die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt, ohne diese genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Obwohl Dr. med. G.___ festhalte, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, werde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht eindeutig gestellt. Es werde lediglich von einer deutlichen Tendenz gesprochen, welche auf das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sprechen würde. Wie im Gutachten ausführlich diskutiert, liege eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht vor. Hingegen seien emotional instabile Persönlichkeitszüge in der Vergangenheit zumindest anhand der anamnestischen Angaben bestätigt worden. Diese Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen eigenständigen Krankheitswert. Zusammenfassend seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung weder aktuell gegeben noch in der Vergangenheit erfüllt gewesen.\nIm Weiteren werde festgehalten, dass beim Exploranden eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Dass der Explorand in der Vergangenheit an einer depressiven Störung gelitten habe, sei in den gutachterlichen Untersuchungen bestätigt worden. Hingegen werde gemäss den vorliegenden medizinischen Daten und den Untersuchungsbefunden von einer Remission der depressiven Episode ausgegangen. Die vordergründigen affektiven Auffälligkeiten seien im Rahmen der Suchtproblematik und im Rahmen von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen gesehen worden. Eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorgelegen. Dr. med. G.___ habe selbst zur Ausprägung der angegebenen depressiven Störung nicht Stellung genommen und aus dem Schreiben sei auch nicht ersichtlich, ob er eine eigenständig depressive Störung aus medizinischer Sicht bestätige oder nicht."}