{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n5.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 im Wesentlichen fest, gemäss ICD-10 müssten zur Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung verschiedene Kriterien erfüllt sein. Gemäss dem versicherungspsychiatrischen Gutachten der F.___ vom 11. Februar 2013 seien die Kriterien 1 und 4 gegeben. Der Patient berichte, dass er seit Kindheit impulsiv reagiert und deshalb mit seinen Schulkameraden viele Probleme gehabt hat. Auch an seinen Arbeitsstellen habe er impulsiv reagiert, weswegen er bereits Stellen verloren habe. An seiner 9-jährigen Arbeitsstelle als Lagerist sei seine Impulsivität jedoch toleriert worden. Er sei sehr oft angespannt, gerate oft in Streitereien mit anderen Leuten und verliere dabei seine Kontrolle. Darunter leide er sehr. Er sei oft traurig, bedrückt und studiere viel über sein Leben nach. Er habe alles verloren.\nZusammenfassend würden die deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, die deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen – vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt würden -, die Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens, die Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, sowie die unbeständige launische Stimmung auf das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sprechen. Dieses auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Diese tiefgreifenden Verhaltensmuster seien in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unangepasst. Die Störung führe zu deutlichem subjektivem Leiden und sei mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden, womit auch die Kriterien 2, 3, 5 und 6 einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien.\nWie zahlreichen Berichten zu entnehmen sei, liege beim Patienten eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei die Ausprägung der aktuellen depressiven Episode uneinheitlich beurteilt werde. Dr. med. I.___ beurteile sie in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2011 als mittel bis schwer. Nach dem Gutachten der F.___ vom 11. Februar 2013 liege keine depressive Episode mehr vor. Bei einer solchen Diskrepanz der Befunde sei es unumgänglich, mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache zu nehmen (IV-Nr. 115 S. 3 ff.).\n5.3 In der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 hielt Chefarzt Dr. med. N.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, im Wesentlichen fest, im Schreiben des Rechtsvertreters des Exploranden vom 8. Juli 2013 sei festgehalten worden, dass der Explorand wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz strafrechtlich verurteilt worden sei. Eine strafrechtliche Verurteilung begründe aber weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen sei.\nDie Beurteilung der Fahreignung sei im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges im Strassenverkehr durchgeführt worden und nicht bei allfälligen Tätigkeiten in Räumlichkeiten oder auf Plätzen, die nicht zum Strassenverkehr zugelassen seien. Diesbezüglich sei die Annahme des Rechtsvertreters, dass durch die Ablehnung der Fahreignung im Strassenverkehr auch eine Arbeitsunfähigkeit in einer Berufstätigkeit anzunehmen sei, grundsätzlich falsch. Im Weiteren habe der Explorand im Rahmen der Begutachtung auf die konkrete Frage hin mitgeteilt, dass er bei seiner Tätigkeit als Lagerist nie als Staplerfahrer gearbeitet habe. Diese Angaben des Exploranden seien bei der Beurteilung dementsprechend berücksichtigt worden. Die Behauptung, dass im F.__-Gutachten vom 27. Februar 2013 die Eignung explizit für das Führen eines Staplers bejaht worden sei, sei nicht korrekt. Zudem sei die Beurteilung der Fahreignung nicht die Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachters. Im Gutachten sei anhand des vom Exploranden mitgeteilten Arbeitsprofils in seiner Tätigkeit als Lagerist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Eine Tätigkeit als Lagerist beinhalte auch nicht zwingend das Führen eines Staplers. Die im Rahmen der Begutachtung festgestellte Benzodiazepinabhängigkeit begründe nicht die Annahme eines anhaltenden Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht. Eine Benzodiazepinabhängigkeit sei ein behandelbares Zustandsbild. Der Verzicht von Benzodiazepinen sei dem Exploranden zuzumuten.\nBezüglich der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. (recte: 20.) September 2012 müsse festgehalten werden, dass gemäss den Akten lediglich ein kleiner Teil der geplanten neuropsychologischen Untersuchungen habe durchgeführt werden können, dies aufgrund der Verhaltensweisen des Exploranden. Eine Kooperation sei damals nicht ausreichend vorhanden gewesen. Auf dieser Basis seien die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide gewertet worden. Es sei auch festgehalten worden, dass eine umfassende neuropsychologische Untersuchung nicht aussagekräftig wäre. Nun werde aus diesem Bericht lediglich der Satz zitiert, dass alle untersuchten kognitiven Funktionen stark bis sehr stark beeinträchtigt gewesen seien, ohne die gesamte Beurteilung zu berücksichtigen, was medizinisch nicht nachvollziehbar sei."}