{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nNeu werde die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) gestellt. Für diese spezifische Persönlichkeitsstörung gelte selbstverständlich, dass die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten. Diese seien bereits ausführlich diskutiert worden. Auch hinsichtlich der somatoformen Störung sei schon ausführlich dargestellt worden, weshalb eine solche Störung nicht in Frage komme. Wesentlich am Bericht der behandelnden Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis auf mögliche medikamentenbedingte psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe Dr. med. Kölzow eine Adynamie, die «wahrscheinlich durch die vielen Medikamente» bedingt sei, halte das therapeutische Ziel einer «Reduzierung der multiplen Medikamente» für nötig und spreche auch von «unkontrollierten Tabletten-Einnahmen», die zu «Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten» geführt hätten. Hinsichtlich der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation könnten diese Beobachtungen unterstützt werden. Die gleichzeitige Einnahme von Antidepressiva und Benzodiazepinen führe zu einer kumulativen Verstärkung der Wirkung und sei deshalb als Dauermedikation kontrainduziert. Hinzu würden noch verschiedene Analgetika kommen, die ebenfalls wegen ihrer zentralen Angriffspunkte psychotrope Wirkungen hätten. Zusammen mit der Vielzahl von internistischen Medikamenten sei aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht mehr erkennbar, wie jemand die einzelnen Substanzen und deren Interaktion untereinander noch beurteilen könne. Eine solche Polypharmazie sei gesundheitsschädlich. Vor allem sei festzustellen, dass der Explorand sich nicht an die Einnahmevorschriften halte, was er mehrfach bestätigt und sogar demonstriert habe. Als weiterer Punkt erscheine wichtig, dass bei ihm anamnestisch bereits Drogenmissbrauch (Ecstasy) und Anabolika-Missbrauch beschrieben worden seien. Die Einnahme von etlichen der von ihm genannten Substanzen sei deshalb kontrainduziert. Aus gutachterlicher Sicht und in völliger Übereinstimmung mit der derzeit behandelnden Psychiaterin könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der psychiatrischen Medikation ein dringender Behandlungsbedarf bestehe, um dem Exploranden keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. In Zusammenfassung des gutachterlichen Ergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine depressive Störung bestanden habe, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit dem 15. Februar 2007 remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen können.\nAus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008 seien keine relevanten Veränderungen zu eruieren. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch nicht erklären. Für eine vollschichtige wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeit bestünden keine Limitierungen seitens des Bewegungsapparates.\nIm Rahmen der neurologischen Begutachtung wurde zusammengefasst erläutert, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung könne wegen des Verhaltens des Exploranden kaum abgegeben werden. Soweit den Angaben des Exploranden entnommen werden könne, die körperliche Untersuchung habe durchgeführt werden können und aus der Beobachtung des Spontanverhaltens lasse sich keine neurologische Erkrankung erkennen. Aktuell könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.\nAbschliessend wurde aus interdisziplinärer Sicht angegeben, anlässlich der Untersuchungen zur Begutachtung seien seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Man habe kein rheumatologisches, neurologisches oder psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den klinischen Untersuchungen habe man keine Hinweise auf gravierende degenerativ oder durch anderweitige somatische Leiden bedingte funktionelle Einschränkungen seitens der Wirbelsäule oder Gelenke, insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie, und auch keine Hinweise für eine entzündliche Systemerkrankung finden können. Die Diagnose einer Fibromyalgie habe zum Explorationszeitpunkt nicht bestätigt werden können. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch, rheumatologisch und neurologisch nicht vollständig erklären. Bezüglich der psychiatrischen Problematik könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine depressive Störung vorgelegen habe, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit Februar 2007 remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen können. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Exploranden die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung zumutbar. Zumutbar seien sodann andere wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung. Körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenken sowie monotone repetitive Arbeitsabläufe sollten vermieden und repetitive Gewichtsbelastungen mit 20 kg limitiert werden. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich keine speziellen Anforderungen an das Arbeitsplatzprofil. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Krankheitsbild, das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Dessen ungeachtet sei derzeit eine durch die Medikation bedingte schlechte Verfassung festzustellen, die einer aktuellen Behandlung bedürfe (IV-Nr. 104.2 S. 40 ff.)."}