{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nRelevanter sei es, auf die als wesentlich erachtete kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) einzugehen. Um eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten gemäss ICD-10 folgende diagnostischen Leitlinien erfüllt sein: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten mehrerer Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; 2. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; 3. Das auffällige Verhaltensmuster sei tief greifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; 4. Die Störungen würden immer in der Kindheit oder in der Jugend beginnen und manifestierten sich auf Dauer im erwachsenen Alter; 5. Die Störung führe zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; 6. Die Störung sei meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seien die gleichen Kriterien wie für eine spezifische Persönlichkeitsstörung massgebend mit dem einzigen Unterschied, dass keines der Symptombilder so vorherrschend sei, dass es hervorgehoben werden könne. Diagnostisch sei deshalb vor allen Dingen die Frage zu stellen, inwieweit liege überhaupt eine Persönlichkeitsstörung vor und wo lasse sich diese gegebenenfalls von Normvarianten menschlicher Charakterzüge abgrenzen, die gegebenenfalls bis zu einer akzentuierten Persönlichkeit reichen könnten, die jedoch weder als Charakterzüge noch als akzentuierte Persönlichkeit so tiefgreifend seien, um Krankheitswert zu besitzen.\nDas Kriterium 1 für Persönlichkeitsstörungen könne auch in der aktuellen Situation angenommen werden. Auch früher schon habe es erhebliche psychische Auffälligkeiten (1997 Suizidversuch) gegeben und schon damals sei von psychischen Auffälligkeiten berichtet worden. Je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe der weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne, Affektivität und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig gewesen seien. Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar und auch wenn in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das zweite Kriterium, das eine andauernde, gleichförmige und nicht auf Episoden begrenzte Veränderung fordere, werde nicht erfüllt. Es seien eben gerade spezifische Stimuli und bestimmte Situationen, die beim Exploranden auffällige Verhaltensmuster hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Vor allem sei hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang habe berufstätig sein können und auch in der Berufstätigkeit über viele Jahre die gleiche Tätigkeit ausgeführt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und kulturell erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei. Er fühle sich auch eher als Schweizer in seiner Umgebung denn als Türke und würde sich gerne einbürgern lassen, wenn er dazu die Möglichkeit hätte.\nVon einer frühen Prägung sei auszugehen, immerhin berichte der Explorand über Kindheitserlebnisse, die bis in das Erwachsenenalter hinein für ihn bezüglich Einstellung und Haltung noch bedeutend seien. Dieses Kriterium gelte aber auch für ganz normale Persönlichkeitszüge. Jeder Mensch sei geprägt durch seine eigene Lebensgeschichte. Es sei auch nicht erkennbar, dass er in seiner Kindheit und Jugend eine psychiatrische Störung gehabt habe, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Vor allem habe es aber auch keinen persönlichen Leidensdruck gegeben, der einen nachhaltigen negativen Einfluss auf ihn gehabt habe. Der bisherige Lebensweg sei bis zu Beginn seiner Schmerzsymptomatik als eher unauffällig zu beschreiben. Erst nach einem äusseren Ereignis, nämlich nach seiner Eheschliessung, erlebe er sich als krank und gravierend eingeschränkt und erst danach habe er seine Arbeit nicht mehr bewältigen können. Zusammenfassend sehe man – ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen psychiatrischen Diagnosen und in der Diagnostik der letzten Begutachtung im Jahr 2008 – keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-10-Kriterien.\nDie behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___, habe in ihrem Arztbericht vom 21. Oktober 2011 folgende Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1) seit 2006 zunehmend, ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen, Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nenne sie internistische Diagnosen und den Nikotinabusus. Diese Diagnosen seien in einem aktuellen ärztlichen Schreiben vom 23. August 2012 an die neuropsychologische Abteilung des Bürgerspitals Solothurn wiederholt worden. Übereinstimmend finde sich in allen psychiatrischen Stellungnahmen, dass die depressive Symptomatik remittiert sei. Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende Symptomatik vorliegen sollte, was ebenfalls einer depressiven Episode widersprechen würde."}